banner versicherung

Kündigung und Kündigungsfristen bei Autoversicherungen

Wie grundsätzlich bei allen Versicherungsverträgen kann auch eine bestehende Kfz-Versicherung nicht immer und aus jedem Anlass gekündigt werden. Stattdessen ist ein Versicherungswechsel nur unter bestimmten Voraussetzungen und zu bestimmten Terminen möglich. Ein Versicherungswechsel kann nur nach einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Kündigung erfolgen.

 

Ordentliche Kündigung

Soll für ein bereits versichertes Fahrzeug die Versicherung gewechselt werden, ist dazu im Normalfall eine ordentliche Kündigung notwendig. Diese ist umgangssprachlich auch als normale Kündigung bekannt. Für eine ordentliche Kündigung müssen bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden. Bei den meisten Versicherungsgesellschaften ist ein Versicherungswechsel nur zum 1. Januar eines jeden Jahres möglich. Die schriftliche Kündigung muss bei der Versicherung bis spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin eingegeangen sein, also am 30. November.

Tipp:
Eine Kündigung muss immer in schriftlicher Form erfolgen. Zur eigenen Sicherheit ist es sinnvoll die Kündigung per Einschreiben zu versenden. Da die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist, sollten Sie sich bei einem Versicherungswechsel rechtzeitig um einen Nachversicherer kümmern.

Achtung:
Nicht alle Kfz-Versicherer halten sich an den offiziellen Wechseltermin zum 1. Januar. Bei manchen Gesellschaften kann der Versicherungsvertrag nur zum ursprünglichen Abschlussdatum gekündigt werden. Doch auch in diesen Fällen gilt die offizielle Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf.

 

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung aus besonderem Grund. Unter bestimmten Umständen hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht und kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen. In folgenden Fällen ist eine außerordentliche Kündigung während des laufenden Vertragsjahres möglich:

Sonderkündigungsrechte bei der Autoversicherung

  1. Beitragserhöhung
    Erhöht sich der Beitrag in der Haftpflichtversicherung und/oder der Kaskoversicherung, ohne dass sich die Vertragsgrundlagen geändert haben, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss beim Versicherer schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung eingehen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird.

  2. Änderung der Regional- oder Typenklasse
    Ändern sich Regional- oder Typklasse und hat dies eine Beitragserhöhung zur Folge, besteht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und tritt frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird.

  3. Änderung der Vertragsbedingungen
    Ändern sich die Vertragsbedingungen, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die allgemeinen Vertragsbedingungen (AKB) beinhalten alle Leistungen, Pflichten und sonstigen Vertragsbestandteile. Die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach Kenntnissetzung über die Änderungen erfolgen.

  4. Veräußerung oder Fahrzeugwechsel
    Verkauft der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug, endet der Vertrag zum Ab- oder Ummeldedatum. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit die Versicherung zu wechseln und sein Folgefahrzeug bei einem anderen Versicherungsunternehmen zu versichern. Dabei muss ein Folgefahrzeug nicht unbedingt sofort nach der Veräußerung des Altfahrzeuges zugelassen werden. Auch wenn zwischen Abmeldung des alten Fahrzeuges und der Zulassung eines Folgefahrzeuges einige Zeit vergeht, kann das neue Fahrzeug bei einer anderen Versicherungsgesellschaft versichert werden.

  5. Nach einem Schadensfall
    Wurde mit dem versicherten Fahrzeug ein Schaden verursacht, besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis zu einem Monat, nachdem der Versicherer über die Anerkennung oder die Ablehnung des Schadens entschieden hat, kündigen. Die Kündigung kann per sofort oder zum Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.'

  6. Ein Sonderfall – die vorübergehende Stilllegung
    Manchmal kommt es vor, dass ein Fahrzeug für eine bestimmte Zeit abgemeldet wird, um zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen zu werden. Eine solche vorübergehende Stilllegung berührt den Vertrag in seinem Bestand nicht. Daher gilt die Ab- und Anmeldung eines Fahrzeugs auf ein und denselben Versicherungsnehmer nicht als Veräußerung und ist damit auch kein außerordentlicher Kündigungsgrund.
    Die Wiederanmeldung nach einer vorübergehenden Stilllegung innerhalb eines Jahres auf denselben Versicherungsnehmer lässt das alte Vertragsverhältnis wieder aufleben und erlaubt somit keinen Wechsel der Versicherungsgesellschaft. Wer beispielsweise unzufrieden mit seinem derzeitigen Versicherer ist, kann sein Fahrzeug nicht einfach für ein paar Tage abmelden und anschließend wieder anmelden, um so die Versicherung zu wechseln.
    Erfolgt eine Wiederanmeldung des Fahrzeugs nach mehr als einem Jahr, endet der Versicherungsvertrag nach Ablauf eines Jahres automatisch. In diesem Fall könnte das Fahrzeug also bei einer neuen Versicherungsgesellschaft versichert werden.

Hinweis:
Haben Sie die Beitragserhöhung nämlich selbst zu verantworten, beispielsweise aufgrund eines Vollkaskoschadens und der damit verbundenen Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse, besitzen Sie dieses Sonderkündigungsrecht nicht. Dies gilt zum Beispiel ebenfalls, wenn sich ein einzelnes weiches Tarifmerkmal zu Ihren Ungunsten geändert hat. Ein Beispiel wäre, dass sich die jährliche Fahrleistung von 12.000 auf 18.000 Kilometer erhöht hat. In allen anderen Fällen, beispielsweise durch eine neue Einstufung in die Regional- oder Typklasse, können Sie jedoch bei angekündigten Beitragserhöhungen von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.